3.2 Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: – allgemeine Informationen, – Folgen für die Kraftfahrer, – Vorbeugungsmaßnahmen, – Checkliste für Überprüfungen und – Rechtsvorschriften betreff end die Verantwortung der Kraftverkehrsunternehmer. 3.3 Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: – Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, – physische Kondition, – Übungen für den Umgang
Bezogen auf die im Unterricht behandelten Themen erhalten die Kursteilnehmer am ersten Unterrichtstag ein Exemplar des im AKS Verlag erschienenen Lehrbuchs: „Vorbereitung auf die IHK Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“, dessen Preis im Lehrgangsentgelt bereits enthalten ist. Dieses beinhaltet den prüfungsrelevanten Stoff in übersichtlicher Form und hat viele Generationen von Prüflingen erfolgreich auf die IHK-Fachkundeprüfung vorbereitet. Es eignet
1.4 Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere: – bei der Fahrt auf das Fahrzeug wirkende Kräfte, – Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, – Nutzung von Automatikgetrieben, – Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, – Berechnung des Nutzvolumens,
2.1 Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere: – höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche, – Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, – Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird und – Kenntnis
Für Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln und befördern, gelten neben den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auch die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dies gilt für Transportunternehmen und Containerdienste, die Bauabfälle, Erdaushub und Straßenaufbruch, Garten-, Parkund Speiseabfälle, Gewerbeabfälle, Sperrmüll, Hausmüll (als beauftragte Dritte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) oder Verpackungsabfälle sammeln und befördern. Werden solche Abfälle als gefährliche Abfälle
2.2 Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: – Beförderungsgenehmigungen, – im Fahrzeug mitzuführende Dokumente, – Fahrverbote für bestimmte Straßen, – Straßenbenutzungsgebühren, – Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, – Erstellen von Beförderungsdokumenten, – Genehmigungen im internationalen Verkehr, – Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag iminternationalen Straßengüterverkehr), – Erstellen des