
0Verantwortliche Personen in Fuhrparks, die mit der Auswertung und Archivierung der Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten sowie mit der Unterweisung des Fahrpersonals nach Artikel 33 (1) VO (EU) Nr. 165/2014 beauftragt sind,

0Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) fordert für Lkw- und Busfahrer (m/w/d) alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung. Die FGIBB Service GmbH bietet als anerkannter und in der Region Berlin/Brandenburg geschätzte Weiterbildungsanbieterin die

0Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) fordert für Lkw- und Busfahrer (m/w/d) alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung. Die FGIBB Service GmbH bietet als anerkannter und in der Region Berlin/Brandenburg geschätzte Weiterbildungsanbieterin die

0Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) fordert für Lkw- und Busfahrer (m/w/d) alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung. Die FGIBB Service GmbH bietet als anerkannter und in der Region Berlin/Brandenburg geschätzte Weiterbildungsanbieterin die

0Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) fordert für Lkw- und Busfahrer (m/w/d) alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung. Die FGIBB Service GmbH bietet als anerkannter und in der Region Berlin/Brandenburg geschätzte Weiterbildungsanbieterin die

0Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) fordert für Lkw- und Busfahrer (m/w/d) alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung. Die FGIBB Service GmbH bietet als anerkannter und in der Region Berlin/Brandenburg geschätzte Weiterbildungsanbieterin die

0Zur Gründung und Führung eines Unternehmens, welches gewerblichen und genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr betreibt, muss die zur Führung der Geschäfte bestellte Person, dies kann der Unternehmer selber sein, eine angestellte Person oder

0Zur Gründung und Führung eines Unternehmens, welches gewerblichen und genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr betreibt, muss die zur Führung der Geschäfte bestellte Person, dies kann der Unternehmer selber sein, eine angestellte Person oder

0Mit Umsetzung der sog. Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie 2003/59/EG im Jahr 2006 war es Lkw- und Busfahrern, die Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr durchführen, nicht mehr möglich, ihren Beruf allein auf Grundlage ihrer