Weiterbildung Berufskraftfahrer – Modul 1 (Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit)
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Berufskraftfahrer im Personenverkehr (ab 8 Personensitze plus Fahrer) und im gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen unterliegen durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung verpflichtenden Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen. Diese Regelungen regeln die Zulassung zur Grundqualifikation, den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, um die Qualifikation von Berufskraftfahrern zu verbessern.
Auch Handwerksbetriebe mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen können den Bestimmungen des BKrFQG und den daraus resultierenden Qualifikationspflichten unterliegen. Allerdings sind viele Handwerker gemäß § 1 (2) Nr. 5 BKrFQG von den Nachweispflichten befreit, wenn das Fahren nicht ihre Haupttätigkeit ist und sie Materialien für ihre berufliche Tätigkeit transportieren. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den vom BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität) herausgegebenen Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.
Es gilt zu beachten, dass das BKrFQG für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen der Klassen C, C1, C1E, CE, D1, D1E, D oder DE gilt. Die Qualifikationsmaßnahmen sind alle fünf Jahre erforderlich, wobei Bestandschutz für Fahrer mit bereits vorhandenem Führerschein vor dem 10. September 2009 besteht.
Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von 5 Jahren). Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 bzw. 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis erwerben und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit insgesamt 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke” aufgeteilt und müssen nicht am Stück hintereinander
absolviert werden. Allerdings muss ein „Einzelblock” mindestens 7 Stunden umfassen.
Laut BKrFQG ist die vorgeschriebene Weiterbildung für Lkw-Fahrer und Busfahrer in drei Kenntnisbereiche eingeteilt. Die Grafik gibt Ihnen eine Übersicht über die einzelnen Kenntnisbereiche:
Angelehnt an die vorgegebenen drei Kenntnisbereiche bieten wir derzeit insgesamt 9 Schulungsmodule für den Personenbeförderungs- bzw. Güterbeförderungsbereich an.
Modul 1: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit (Lkw/Bus)
Modul 2: Ladungssicherung + Notfälle (Lkw)
Modul 3: Sozialvorschriften im Güterkraft- und Personenverkehr (Lkw/Bus)
Modul 4: Schaltstelle Fahrer – Imageträger, Dienstleistungsprofi – Rechte & Dokumente (Lkw)
Modul 5: Kriminalitätsbekämpfung und Gesundheitsschutz (Lkw/Bus)
Modul 6: Notfälle/Auffrischung 1. Hilfe (Lkw/Bus)
Modul 7: Fahrsicherheitstraining (Lkw/Bus) in Kooperation mit dem ADAC Fahrsicherheitszentrum Berlin-Brandenburg GmbH in Linthe
Modul 8: Ladekranschulung (Lkw)
Modul 9: Sicherheit & Komfort der Fahrgäste, Ladungssicherung (Bus)
Jeder Fahrer (m/w/d) muss innerhalb von 5 Jahren mind. einmal jeweils den Kenntnisbereich 1, 2 und 3 nachweisen.
ACHTUNG!!!
Eine Wiederholung von Unterkenntnisbereichen ist einmal zulässig, d. h., eine Weiterbildung zum gleichen Thema (mit dem gleichen Unterkenntnisbereich) darf maximal zweimal besucht werden.
Anderenfalls ist die Teilnahme an der Weiterbildung ungültig und die Weiterbildung wird von der zuständigen Behörde nicht anerkannt.
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Unsere hochwertigen Schulungsangebote eröffnen Ihnen die Möglichkeit, schon zum nächsten von uns angebotenen Kurstermin mit Ihrer Weiterbildung zu beginnen.
In welcher Reihenfolge Ihre Schulungen ablaufen, das bestimmen Sie.
Alle Module können wir Ihnen als Inhouse-Schulungen in Ihren Räumlichkeiten (Raum Berlin und Brandenburg) anbieten. Hierfür müssen wir lediglich die bei Ihnen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten behördlich anerkennen lassen (die behördlich anfallenden Kosten hierfür reichen wir an Sie durch). Für den Raum Brandenburg haben wir uns bereits vier Räumlichkeiten anerkennen lassen, so dass wir die Möglichkeit haben, Ihnen auch dort Schulungen anbieten zu können, sollten Sie über keine geeigneten Räumlichkeiten im Unternehmen verfügen.
An folgenden Standorten im Land Brandenburg stehen uns Räumlichkeiten zur Verfügung:
Fahrerqualifizierungsnachweis laut Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Seit Mai 2021 ist der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein nicht mehr erforderlich, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen, die beispielsweise bei ausländischen Führerscheinen nicht eingetragen werden konnte. Berufskraftfahrer (m/w/d) erhalten stattdessen einen
Fahrerqualifizierungsnachweis, form- und größenähnlich zum Führerschein.
Zudem hat zum 23. Mai 2021 das von der EU vorgeschriebene Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) seinen Betrieb aufgenommen. Registerführende Behörde ist das KBA. Seit dem 25. Oktober 2021 werden die Qualifikationsmaßnahmen der Berufskraftfahrerinnen und -fahrer gespeichert.
Die Übermittlung der Daten zum FQN an das Register erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörden. Daten zu Qualifikationsmaßnahmen werden durch staatlich anerkannte Ausbildungsstätten bzw. durch die Industrie- und Handelskammern übermittelt.
Alle vorgeschriebenen Kenntnisse werden von erfahrenem Trainingspersonal praxisnah und unter Anwendung abwechslungsreicher Methoden vermittelt.
Auch die Erfahrungen der Teilnehmenden aus dem beruflichen Alltag finden Berücksichtigung, so dass eine vielseitige und anspruchsvolle Unterrichtsgestaltung jederzeit garantiert ist.
Anerkennung weiterer Qualifikationsnachweise
Die aktuelle rechtliche Grundlage lässt die Anrechnung weiterer Qualifikationen für den Nachweis von 35 Zeitstunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren zu.
Dazu gehören:
Die Anrechnung erfolgt jeweils einmalig mit je 7 Unterrichtseinheiten (á 60 Minuten) im individuellen
fünfjährigen Weiterbildungsrhythmus, also für ein Modul.
ADR wird dem Kenntnisbereich 3 zugeordnet (konkret 3.7).
Die aussagekräftigen Nachweise dieser anrechenbaren Qualifikationen müssen mit dem Antrag zur
Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
vorgezeigt werden, z.B. ADR-Card. Diese bestätigt die Anerkennung mit dem Eintrag ins das Berufskraftfahrerqualifikationsregister.
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