
0Das neue Bundesdatenschutzgesetz (§ 38 BDSG-neu) schreibt für alle Unternehmen die Bestellung einer Person als betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, wenn mindestens 20* Personen (inkl. Teilzeitkräfte und Leiharbeitnehmer) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. *Neuregelung aufgrund des 2. DSAnpUG-EU Die Verarbeitung personenbezogener Daten liegt z.B. vor, wenn Mitarbeiter ein E-Mail-Programm nutzen, z.B. Outlook, in…
Salzmann
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