beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend.

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen. Die Prüfungssprache ist deutsch.

Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG)

Grundqualifikation mit Beschränkung auf eine Prüfung sowie gleichgestellte Abschlüsse (§ 4 Abs. 1 BKrFQG)

beschleunigte Grundqualifikation 

theoretische + praktische IHK-Prüfung

(Grundqualifikation)

 

 

Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen:

Berufskraftfahrer/in

Fachkraft im Fahrbetrieb

 

 

Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte

+

theoretische IHK-Prüfung

(beschleunigte Grundqualifikation)

Hinweis: Auszubildende die im Rahmen ihrer Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Stichtag (10. September 2009) eine entsprechende Fahrerlaubnis erwerben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen (§ 2 Abs. 6 BKrFQG). An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBiG) die Mindestalterregelung nach § 2 BKrFQG keine Anwendung findet. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste - z.B. bei Nichtbestehen der Prüfung - würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt.

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